Use MyLegislature to follow bills, hearings, and legislators that interest you. Hingegen sollten Einrichtungen der Jugendarbeit wie bisher nicht von der Heimaufsicht erfasst werden. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB VIII > § 48a. 2.10 Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII bei Ereignissen und . würde den Charakter des § 48a SGB VIII als Auffangnorm, insbesondere aber auch das angestrebte Ziel der Gesamtzuständigkeit unter dem Dach des SGB VIII konterkarieren. würde den Charakter des § 48a SGB VIII als Auffangnorm, insbesondere aber auch das angestrebte Ziel der Gesamtzuständigkeit unter dem Dach des SGB VIII konterkarieren. § 48a SGB 8 - Sonstige betreute Wohnform. Juni 1990, BGBl. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB VIII > §§ 45 bis 48a. Under the scheme there will be a distinct series (starting from Series VII) for every tranche. § 48 SGB III Berufsorientierungsmaßnahmen (1) Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an … Abs. Es besteht die Befürchtung, dass dies zu Lasten von ehrenamtlichen Strukturen gehen würde. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII in Verbindung mit § 48a SGB VIII ist erfor-derlich, wenn ein leistungserbringender Träger ein Angebot, dessen Bestand un-abhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen ist, schafft und hierfür ge-eignete Räume (Eigentum oder Miete) zur Verfügung stellt, diese ausstattet und Per- sonal zur Erbringung der Hilfe vorhält. 1.1 Pädagogische Forderungen. 1 SGB VIII gilt die Regelung für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, beispielsweise Jugend-wohngemeinschaften oder im betreuten Einzelwohnen,2 entsprechend. § 79a SGB VIII ist eine Regelung im 4. § 48a SGB VIII – Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. 1 Satz 2 IfSG § 28 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrich-tungsfremder Personen. Junge Volljährige erhalten keine ganzheitliche sozialpädagogische Unterstützung, sondern nur Unterstützung … § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. SGB 8. Stand: Neugefasst durch Bek. § 47 SGB VIII Meldepflichten § 48 SGB VIII Tätigkeitsuntersagung § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform § 85 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe. rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung. Systematik der Vorschriften im SGB VIII ... 3. I S. 1163) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB SGB VIII § 48a i.d.F. Dies gilt auch dann, wenn in solchen Einrichtungen Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Leistung nach dem SGB VIII betreut werden, die von einem Träger der öffentl. Juni 1990, BGBl. Juni 1990, BGBl. 5 SGB VIII die Tätig-keitsuntersagung in §§ 48, 48a SGB VIII geregelt. 1 und § 48a Abs. Ereignisse und Entwicklungen in Form von sog. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 5. Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII). 2… Münchener Kommentar BGB, … Münder/Meysen/Trenczek, F… PdK - Schleswig-Holstein,… Drittes Kapitel: Andere Aufgaben der Jugendhilfe Zweiter Abschnitt: Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. Stand: Neugefasst durch Bek. Die fachliche Beratung und Begleitung von Einrichtungsträgern und von Personen, die 29 Mund-Nasen-Bedeckung § 30 Grundlegende Schutzmaßnahmen für Personal S. 291, 292), das Land. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung. § 48a SGB VIII - OK - Sonstige betreute Wohnform Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. rvRecht; Sonstiges; Änderungsdienst; Hil­fe 1 Allgemeines Rz. Sovereign Gold Bond Scheme (SGB) 2020-21- Series VII, VIII, IX, X, XI, XII. 09.10.2020. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 6 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) in der Bekanntmachung vom 5. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 45 bis 48a SGB VIII (DOC / 103 KB) Meldebogen besondere Vorkommnisse (Stand 9-2019) Leitfaden zur Meldung besonderer Vorkommnisse nach § 47 SGB VIII (Stand 7-2019) Entwicklungen, die das Wohl von Kindern und . § 48a SGB 8 - Sonstige betreute Wohnform. 3 Abs. dejure.org Übersicht SGB VIII Rechtsprechung zu § 87a SGB VIII Grundlegende Regelungen. 12/2866 S. 18). 2: Beschluss Empfehlungen 45-48a SGBVIII.pdf, Seiten 1-17 100% Beschluss Empfehlungen 45-48a SGBVIII.pdf „Empfehlungen zur Wahrnehmung der Aufgaben ... und Jugendlichen in den Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII) in Mecklenburg-Vorpommern“ beschlossen durch ... 5 2. Die Rahmen-Hygienepläne für Kindertageseinrichtungen können hierzu auch für Einrichtungen nach § 45 Abs. Auf § 46 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe) Andere Aufgaben der Jugendhilfe Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a (Sonstige betreute Wohnform) Schutz von Sozialdaten Notifications; Oct 09, 2020 Sovereign Gold Bond Scheme (SGB) 2020-21- Series VII, VIII, IX, X, XI, XII: Apr 13, 2020 Sovereign Gold Bond Scheme of the Government of India (GoI)-Procedural Guidelines - Consolidated: Apr 13, 2020 Sovereign Gold Bond Scheme (SGB) 2020-21- Series I, II, III, IV, V, VI: Oct 31, 2019 Sovereign Gold Bond (SGB) Scheme - Marking of lien 2 SGB VIII Sachliche Zuständigkeit § 87a Abs. Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 45 bis 48a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Ich / Wir beantrage(n) hiermit die Erlaubnis nach §§ 45 bis 48a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) für den Betrieb der im Folgenden genannten Einrichtung. Juni 1990, BGBl. Einrichtungen im Ausland unterliegen nicht den §§ 45 bis 48a SGB VIII. (2) Ist die … Auf § 45 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe) Andere Aufgaben der Jugendhilfe Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a (Sonstige betreute Wohnform) Schutz von Sozialdaten keitsuntersagung in §§ 48, 48a SGB VIII geregelt. Brauchen Sie einen Rat? Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Mail bei Änderungen . Beschluss Empfehlungen 45-48a SGBVIII.pdf „Empfehlungen zur Wahrnehmung der Aufgaben ... und Jugendlichen in den Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII) in Mecklenburg-Vorpommern“ beschlossen durch ... 5 2. 5 G v. 9.10.2020 I 2075, § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge, § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen, § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister, § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung, § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter, § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts, § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung, § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts, § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen, § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung, § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium, § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige, § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel, § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben, § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung, § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a, § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen, § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung, Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt, § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung, § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise, Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen.